RS Vwgh 2009/10/21 2009/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z2;
StVG §26 Abs2;
StVG §96a;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 96a heute
  2. StVG § 96a gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtssatz

Eine unrichtige Behauptung des Strafgefangenen, die es letztlich ermöglicht, mit jemandem anderen, als angegeben, außerhalb der Anstalt zu telefonieren, kann geeignet sein (auf das "Können" kommt es nach § 26 Abs. 2 StVG an), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder aber auch sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden, weil Telefongespräche gemäß § 96a StVG nicht uneingeschränkt, sondern nur aus besonderen Gründen zu ermöglichen sind.Eine unrichtige Behauptung des Strafgefangenen, die es letztlich ermöglicht, mit jemandem anderen, als angegeben, außerhalb der Anstalt zu telefonieren, kann geeignet sein (auf das "Können" kommt es nach Paragraph 26, Absatz 2, StVG an), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder aber auch sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden, weil Telefongespräche gemäß Paragraph 96 a, StVG nicht uneingeschränkt, sondern nur aus besonderen Gründen zu ermöglichen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060088.X04

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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