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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine unrichtige Behauptung des Strafgefangenen, die es letztlich ermöglicht, mit jemandem anderen, als angegeben, außerhalb der Anstalt zu telefonieren, kann geeignet sein (auf das "Können" kommt es nach § 26 Abs. 2 StVG an), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder aber auch sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden, weil Telefongespräche gemäß § 96a StVG nicht uneingeschränkt, sondern nur aus besonderen Gründen zu ermöglichen sind.Eine unrichtige Behauptung des Strafgefangenen, die es letztlich ermöglicht, mit jemandem anderen, als angegeben, außerhalb der Anstalt zu telefonieren, kann geeignet sein (auf das "Können" kommt es nach Paragraph 26, Absatz 2, StVG an), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder aber auch sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges zu gefährden, weil Telefongespräche gemäß Paragraph 96 a, StVG nicht uneingeschränkt, sondern nur aus besonderen Gründen zu ermöglichen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060088.X04Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015