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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §7;Rechtssatz
§ 11a Abs. 4 StVG trifft nähere Regelungen für jene Fälle, in denen Mitglieder der Vollzugskammer von der Ausübung ihres Amtes "ausgeschlossen" sind, darunter auch aus dem Grund der Befangenheit. Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu § 7 AVG die spezielleren Normen. Festzuhalten ist, dass im StVG ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der belangten Behörde durch Parteien nicht vorgesehen ist; im Hinblick auf § 11g StVG (Verweis auf das AVG, wobei § 7 AVG nicht ausgenommen ist) hat daher auch im Anwendungsbereich des § 11a Abs. 4 StVG sinngemäß das zu gelten, was im Anwendungsbereich des § 7 AVG gilt.Paragraph 11 a, Absatz 4, StVG trifft nähere Regelungen für jene Fälle, in denen Mitglieder der Vollzugskammer von der Ausübung ihres Amtes "ausgeschlossen" sind, darunter auch aus dem Grund der Befangenheit. Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu Paragraph 7, AVG die spezielleren Normen. Festzuhalten ist, dass im StVG ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der belangten Behörde durch Parteien nicht vorgesehen ist; im Hinblick auf Paragraph 11 g, StVG (Verweis auf das AVG, wobei Paragraph 7, AVG nicht ausgenommen ist) hat daher auch im Anwendungsbereich des Paragraph 11 a, Absatz 4, StVG sinngemäß das zu gelten, was im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AVG gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060088.X01Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015