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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Verteilungsordnung, mit der die Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre für den Sprengel eines bestimmten Bezirksgerichts vorgenommen wurde, als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des § 5 GKG 1970 gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes kundgemachte Verordnung zu qualifizieren ist (siehe den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008, B 183/08). Diese Norm bestimmt insofern zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung sind; diese ist vielmehr als ein an die Allgemeinheit gerichteter genereller Justiz(verwaltungs)akt zu qualifizieren.Ausführungen dazu, dass die Verteilungsordnung, mit der die Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre für den Sprengel eines bestimmten Bezirksgerichts vorgenommen wurde, als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des Paragraph 5, GKG 1970 gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes kundgemachte Verordnung zu qualifizieren ist (siehe den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008, B 183/08). Diese Norm bestimmt insofern zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung sind; diese ist vielmehr als ein an die Allgemeinheit gerichteter genereller Justiz(verwaltungs)akt zu qualifizieren.
Die Beschwerde richtet sich daher nicht gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen eine Verordnung, somit nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060018.X01Im RIS seit
22.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009