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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war (vgl. E 29. Oktober 2007, 2006/10/0108). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand nicht mehr das Krnt SHG 1996, sondern bereits das Krnt MSG 2007 in Kraft. § 58 Abs. 3 Krnt MSG 2007 bestimmt, dass über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung zu entscheiden hat. Eine Heranziehung des Krnt MSG 2007 durch die belBeh (UVS) kam daher nicht in Betracht.)Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in der Sache", dh in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden. Sie hat daher im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war vergleiche E 29. Oktober 2007, 2006/10/0108). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand nicht mehr das Krnt SHG 1996, sondern bereits das Krnt MSG 2007 in Kraft. Paragraph 58, Absatz 3, Krnt MSG 2007 bestimmt, dass über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung zu entscheiden hat. Eine Heranziehung des Krnt MSG 2007 durch die belBeh (UVS) kam daher nicht in Betracht.)
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender Zeitpunkt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100046.X02Im RIS seit
24.11.2009Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012