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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0041 E 21. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ob es in Vollziehung des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.Ob es in Vollziehung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060053.X02Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009