RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §75;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0041 E 21. Oktober 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ob es in Vollziehung des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.Ob es in Vollziehung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060053.X02

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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