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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0041 E 21. Oktober 2009 RS 3Stammrechtssatz
Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvorhaben im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerberechtliche Bescheide u. U. bei derselben Baubehörde oder anderen Behörden vorhanden sind.Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerberechtliche Bescheide u. U. bei derselben Baubehörde oder anderen Behörden vorhanden sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060053.X01Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009