RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0046

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0098 E 19. Februar 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060046.X03

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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