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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Nachbarrecht gemäß § 25 Abs. 3 lit. e Tir. BauO 2001 kommt auch in dem Fall zum Tragen, in dem nur ein allgemeiner Bebauungsplan besteht. Auch das "und" zwischen dem allgemeinen Bebauungsplan und dem ergänzenden Bebauungsplan in dieser Bestimmung ist - wie zu § 113 Abs. 1 Tir. ROG 2006 bereits vertreten - als "und/oder" zu verstehen. Das in § 25 Abs. 3 lit. e Tir. BauO 2001 verankerte Nachbarrecht ermöglicht es einem Nachbarn das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 Tir. ROG 2001 (nunmehr wiederverlautbart als Tir. ROG 2006) geltend zu machen. Gegenstand einer solchen Nachbareinwendung muss also das Nichtvorliegen der in diesen Bestimmungen statuierten Voraussetzungen sein. Im Zusammenhang mit § 113 Abs. 1 Tir. ROG 2006 bedeutet dies, dass der Nachbar auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 113 Abs. 2 Tir. ROG 2006 statuierten Kriterien für eine Ausnahme zur Erteilung der Baubewilligung im Sinne des § 113 Abs. 1 erster Satz Tir. ROG 2006 geltend machen kann. Potenziell für geboten erachtete Festlegungen in dem nicht erlassenen ergänzenden Bebauungsplan sind nicht zulässiger Gegenstand gemäß § 25 Abs. 3 lit. e Tir. BauO 2001. § 25 Abs. 3 lit. c Tir. BauO 2001 räumt demgegenüber in dem Falle, dass Bebauungspläne anzuwenden sind, ausdrücklich ein Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe ein.Das Nachbarrecht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir. BauO 2001 kommt auch in dem Fall zum Tragen, in dem nur ein allgemeiner Bebauungsplan besteht. Auch das "und" zwischen dem allgemeinen Bebauungsplan und dem ergänzenden Bebauungsplan in dieser Bestimmung ist - wie zu Paragraph 113, Absatz eins, Tir. ROG 2006 bereits vertreten - als "und/oder" zu verstehen. Das in Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir. BauO 2001 verankerte Nachbarrecht ermöglicht es einem Nachbarn das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, oder Paragraph 113, Absatz eins, Tir. ROG 2001 (nunmehr wiederverlautbart als Tir. ROG 2006) geltend zu machen. Gegenstand einer solchen Nachbareinwendung muss also das Nichtvorliegen der in diesen Bestimmungen statuierten Voraussetzungen sein. Im Zusammenhang mit Paragraph 113, Absatz eins, Tir. ROG 2006 bedeutet dies, dass der Nachbar auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in Paragraph 113, Absatz 2, Tir. ROG 2006 statuierten Kriterien für eine Ausnahme zur Erteilung der Baubewilligung im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz Tir. ROG 2006 geltend machen kann. Potenziell für geboten erachtete Festlegungen in dem nicht erlassenen ergänzenden Bebauungsplan sind nicht zulässiger Gegenstand gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir. BauO 2001. Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir. BauO 2001 räumt demgegenüber in dem Falle, dass Bebauungspläne anzuwenden sind, ausdrücklich ein Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe ein.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060042.X04Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013