RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1994;
ROG Tir 2006 §113 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Das seit dem Tir. ROG 1994 vorgesehene System von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen findet dort seine Grenze, wo dadurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorläge. In diesem System muss im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., "sicher gestellt sein, dass eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf einem Baulandgrundstück, für das alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Bebauung erfüllt sind, jedoch ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Widerspruch zu den Bestimmungen des Tir. ROG nicht erlassen wurde, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann". § 113 Tir. ROG 2006 hat gerade diese Funktion, die dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gerecht werdende Grenze zu wahren.Das seit dem Tir. ROG 1994 vorgesehene System von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen findet dort seine Grenze, wo dadurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorläge. In diesem System muss im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., "sicher gestellt sein, dass eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf einem Baulandgrundstück, für das alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Bebauung erfüllt sind, jedoch ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Widerspruch zu den Bestimmungen des Tir. ROG nicht erlassen wurde, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann". Paragraph 113, Tir. ROG 2006 hat gerade diese Funktion, die dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gerecht werdende Grenze zu wahren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060042.X03

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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