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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Das seit dem Tir. ROG 1994 vorgesehene System von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen findet dort seine Grenze, wo dadurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorläge. In diesem System muss im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., "sicher gestellt sein, dass eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf einem Baulandgrundstück, für das alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Bebauung erfüllt sind, jedoch ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Widerspruch zu den Bestimmungen des Tir. ROG nicht erlassen wurde, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann". § 113 Tir. ROG 2006 hat gerade diese Funktion, die dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gerecht werdende Grenze zu wahren.Das seit dem Tir. ROG 1994 vorgesehene System von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen findet dort seine Grenze, wo dadurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorläge. In diesem System muss im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., "sicher gestellt sein, dass eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf einem Baulandgrundstück, für das alle gesetzlichen Voraussetzungen einer Bebauung erfüllt sind, jedoch ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Widerspruch zu den Bestimmungen des Tir. ROG nicht erlassen wurde, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann". Paragraph 113, Tir. ROG 2006 hat gerade diese Funktion, die dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gerecht werdende Grenze zu wahren.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060042.X03Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013