RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 2001 §113 Abs1;
ROG Tir 2006 §113 Abs1;
ROG Tir 2006 §55 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., spricht für eine gleichheitskonforme Auslegung des § 113 Abs. 1 erster Satz Tir. ROG 2006 im Hinblick auf die Regelung, "wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen", dass das dabei verwendete "und" als "und" bzw. "oder" zu lesen ist. Andernfalls ergäbe sich genau jene Situation für den Bauwerber, die für den Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis der Anlass für die Aufhebung des erwähnten Satzes in § 113 Tir. ROG 2001 war, nämlich dass für sein jahrzehntelang als Wohngebiet gewidmetes Grundstück ein Bauverbot besteht, weil lediglich ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen wurde und aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 113 Abs. 1 Tir. ROG (wie man dies auch für die Ausnahme gemäß § 55 Abs. 1 Tir. ROG 2006 annehmen müsste) nicht zur Anwendung käme.Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., spricht für eine gleichheitskonforme Auslegung des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz Tir. ROG 2006 im Hinblick auf die Regelung, "wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen", dass das dabei verwendete "und" als "und" bzw. "oder" zu lesen ist. Andernfalls ergäbe sich genau jene Situation für den Bauwerber, die für den Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis der Anlass für die Aufhebung des erwähnten Satzes in Paragraph 113, Tir. ROG 2001 war, nämlich dass für sein jahrzehntelang als Wohngebiet gewidmetes Grundstück ein Bauverbot besteht, weil lediglich ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen wurde und aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des Paragraph 113, Absatz eins, Tir. ROG (wie man dies auch für die Ausnahme gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Tir. ROG 2006 annehmen müsste) nicht zur Anwendung käme.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060042.X02

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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