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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., spricht für eine gleichheitskonforme Auslegung des § 113 Abs. 1 erster Satz Tir. ROG 2006 im Hinblick auf die Regelung, "wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen", dass das dabei verwendete "und" als "und" bzw. "oder" zu lesen ist. Andernfalls ergäbe sich genau jene Situation für den Bauwerber, die für den Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis der Anlass für die Aufhebung des erwähnten Satzes in § 113 Tir. ROG 2001 war, nämlich dass für sein jahrzehntelang als Wohngebiet gewidmetes Grundstück ein Bauverbot besteht, weil lediglich ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen wurde und aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 113 Abs. 1 Tir. ROG (wie man dies auch für die Ausnahme gemäß § 55 Abs. 1 Tir. ROG 2006 annehmen müsste) nicht zur Anwendung käme.Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178/04 u.a., spricht für eine gleichheitskonforme Auslegung des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz Tir. ROG 2006 im Hinblick auf die Regelung, "wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen", dass das dabei verwendete "und" als "und" bzw. "oder" zu lesen ist. Andernfalls ergäbe sich genau jene Situation für den Bauwerber, die für den Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis der Anlass für die Aufhebung des erwähnten Satzes in Paragraph 113, Tir. ROG 2001 war, nämlich dass für sein jahrzehntelang als Wohngebiet gewidmetes Grundstück ein Bauverbot besteht, weil lediglich ein allgemeiner Bebauungsplan erlassen wurde und aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des Paragraph 113, Absatz eins, Tir. ROG (wie man dies auch für die Ausnahme gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Tir. ROG 2006 annehmen müsste) nicht zur Anwendung käme.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060042.X02Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013