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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist. (Hier: Da die Einhaltung der Gebäudehöhe kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 darstellt, konnte in dieser Hinsicht jedenfalls keine von den Nachbarn relevierbare Unvollständigkeit der Planunterlagen vorliegen.)Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist. (Hier: Da die Einhaltung der Gebäudehöhe kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 darstellt, konnte in dieser Hinsicht jedenfalls keine von den Nachbarn relevierbare Unvollständigkeit der Planunterlagen vorliegen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060034.X02Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009