RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist. (Hier: Da die Einhaltung der Gebäudehöhe kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 darstellt, konnte in dieser Hinsicht jedenfalls keine von den Nachbarn relevierbare Unvollständigkeit der Planunterlagen vorliegen.)Den Nachbarn kommt nur insoweit ein Recht auf ausreichende Planunterlagen zu, als es zur Verfolgung der ihnen zustehenden Nachbarrechte erforderlich ist. (Hier: Da die Einhaltung der Gebäudehöhe kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 darstellt, konnte in dieser Hinsicht jedenfalls keine von den Nachbarn relevierbare Unvollständigkeit der Planunterlagen vorliegen.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060034.X02

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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