RS Vwgh 2009/10/21 2008/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0129 E 29. November 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Nachbarn kommt in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das E vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).Nachbarn kommt in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das E vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060034.X01

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten