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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0129 E 29. November 2005 RS 8Stammrechtssatz
Nachbarn kommt in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das E vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).Nachbarn kommt in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das E vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060034.X01Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009