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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Erledigung der Vollzugsdirektion an den Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau betreffend die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes nicht als Bescheid qualifiziert werden kann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz JustizverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060013.X02Im RIS seit
22.01.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010