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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Ansuchen von Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung bzw. gegen vorgenommene Strafvollzugsortsänderungen ausgesprochen (Hinweis E vom 12. September 1996, 95/20/0750), dass ein Strafgefangener, für den die Strafvollzugsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 StVG bestimmt wurde, und der aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung begehrt, in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend macht. In dem Fall aber, dass mit einem Ansuchen gemäß § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht verfolgt wird, ist von der zuständigen Behörde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Klassifizierung und deren Änderung im hg. E vom 4. Juli 1980, VwSlg 10198 A/1980, vertreten hat, in einschränkender Interpretation des § 22 Abs. 3 StVG eine bescheidmäßige, auf Verlangen schriftlich auszufertigende Erledigung solcher Ansuchen zu fordern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Strafvollzugsortänderung nicht auf Antrag des Strafgefangenen, sondern von Amts wegen. Es geht nicht um ein Ansuchen gemäß § 119 StVG gegen die vorgenommene Strafvollzugsortänderung. Im Falle eines solchen amtswegigen Verfahrens kann nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des Strafgefangenen ausgegangen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Ansuchen von Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung bzw. gegen vorgenommene Strafvollzugsortsänderungen ausgesprochen (Hinweis E vom 12. September 1996, 95/20/0750), dass ein Strafgefangener, für den die Strafvollzugsanstalt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, StVG bestimmt wurde, und der aus dem Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung begehrt, in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend macht. In dem Fall aber, dass mit einem Ansuchen gemäß Paragraph 119, StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht verfolgt wird, ist von der zuständigen Behörde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Klassifizierung und deren Änderung im hg. E vom 4. Juli 1980, VwSlg 10198 A/1980, vertreten hat, in einschränkender Interpretation des Paragraph 22, Absatz 3, StVG eine bescheidmäßige, auf Verlangen schriftlich auszufertigende Erledigung solcher Ansuchen zu fordern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Strafvollzugsortänderung nicht auf Antrag des Strafgefangenen, sondern von Amts wegen. Es geht nicht um ein Ansuchen gemäß Paragraph 119, StVG gegen die vorgenommene Strafvollzugsortänderung. Im Falle eines solchen amtswegigen Verfahrens kann nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des Strafgefangenen ausgegangen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz Justizverwaltung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060013.X01Im RIS seit
22.01.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010