RS Vwgh 2009/10/21 2007/10/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art7 Abs1 impl;
SHG OÖ 1973 §52b;
SHG OÖ 1998 §48 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/10/0256 E 26. September 2011

Rechtssatz

Ausführungen zum Wort "soweit" in § 48 Abs. 1 Oö SHG 1998; die Mehrdeutigkeit dieses Wortes ist durch Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (zu § 52b des O.ö. SHG 1973, 299 Blg Oö.LTag XXII. GP) aufzulösen. § 48 Abs. 1 Oö.SHG 1998 ist im Hinblick auf diese unmissverständlichen Materialien so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes umschriebene Grenze stellt eine "Bagatellgrenze" und nicht eine "Freibetragsgrenze" dar. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass damit ein verfassungswidriges, weil dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis herbeigeführt wurde. Vom Gesetzgeber eingeführte betragsmäßige Grenzen, insbesondere Bagatellgrenzen, führen zwangsläufig zu Härtefallen, ohne dass verfassungsrechtliche Bedenken entstehen müssen. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen verwaltungsökonomischen Gründe für eine Verdoppelung der "Bagatellgrenze", nämlich die Vermeidung der Führung aufwendiger Verwaltungsverfahren bei verhältnismäßig geringen Geschenkhöhen, stellen sich nach Auffassung des VwGH nicht als unsachliche Beweggründe für eine "Bagatellgrenze" in der normierten Höhe dar.Ausführungen zum Wort "soweit" in Paragraph 48, Absatz eins, Oö SHG 1998; die Mehrdeutigkeit dieses Wortes ist durch Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (zu Paragraph 52 b, des O.ö. SHG 1973, 299 Blg Oö.LTag römisch 22 . Gesetzgebungsperiode aufzulösen. Paragraph 48, Absatz eins, Oö.SHG 1998 ist im Hinblick auf diese unmissverständlichen Materialien so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes umschriebene Grenze stellt eine "Bagatellgrenze" und nicht eine "Freibetragsgrenze" dar. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass damit ein verfassungswidriges, weil dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis herbeigeführt wurde. Vom Gesetzgeber eingeführte betragsmäßige Grenzen, insbesondere Bagatellgrenzen, führen zwangsläufig zu Härtefallen, ohne dass verfassungsrechtliche Bedenken entstehen müssen. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen verwaltungsökonomischen Gründe für eine Verdoppelung der "Bagatellgrenze", nämlich die Vermeidung der Führung aufwendiger Verwaltungsverfahren bei verhältnismäßig geringen Geschenkhöhen, stellen sich nach Auffassung des VwGH nicht als unsachliche Beweggründe für eine "Bagatellgrenze" in der normierten Höhe dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100083.X01

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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