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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/10/0256 E 26. September 2011Rechtssatz
Ausführungen zum Wort "soweit" in § 48 Abs. 1 Oö SHG 1998; die Mehrdeutigkeit dieses Wortes ist durch Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (zu § 52b des O.ö. SHG 1973, 299 Blg Oö.LTag XXII. GP) aufzulösen. § 48 Abs. 1 Oö.SHG 1998 ist im Hinblick auf diese unmissverständlichen Materialien so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes umschriebene Grenze stellt eine "Bagatellgrenze" und nicht eine "Freibetragsgrenze" dar. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass damit ein verfassungswidriges, weil dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis herbeigeführt wurde. Vom Gesetzgeber eingeführte betragsmäßige Grenzen, insbesondere Bagatellgrenzen, führen zwangsläufig zu Härtefallen, ohne dass verfassungsrechtliche Bedenken entstehen müssen. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen verwaltungsökonomischen Gründe für eine Verdoppelung der "Bagatellgrenze", nämlich die Vermeidung der Führung aufwendiger Verwaltungsverfahren bei verhältnismäßig geringen Geschenkhöhen, stellen sich nach Auffassung des VwGH nicht als unsachliche Beweggründe für eine "Bagatellgrenze" in der normierten Höhe dar.Ausführungen zum Wort "soweit" in Paragraph 48, Absatz eins, Oö SHG 1998; die Mehrdeutigkeit dieses Wortes ist durch Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien (zu Paragraph 52 b, des O.ö. SHG 1973, 299 Blg Oö.LTag römisch 22 . Gesetzgebungsperiode aufzulösen. Paragraph 48, Absatz eins, Oö.SHG 1998 ist im Hinblick auf diese unmissverständlichen Materialien so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes umschriebene Grenze stellt eine "Bagatellgrenze" und nicht eine "Freibetragsgrenze" dar. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass damit ein verfassungswidriges, weil dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis herbeigeführt wurde. Vom Gesetzgeber eingeführte betragsmäßige Grenzen, insbesondere Bagatellgrenzen, führen zwangsläufig zu Härtefallen, ohne dass verfassungsrechtliche Bedenken entstehen müssen. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen verwaltungsökonomischen Gründe für eine Verdoppelung der "Bagatellgrenze", nämlich die Vermeidung der Führung aufwendiger Verwaltungsverfahren bei verhältnismäßig geringen Geschenkhöhen, stellen sich nach Auffassung des VwGH nicht als unsachliche Beweggründe für eine "Bagatellgrenze" in der normierten Höhe dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100083.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013