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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GOG §1;Rechtssatz
Das Recht, eine Waffe trotz eines generellen Waffenverbots in Gerichtsgebäuden tragen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art. 6 MRK dar, es handelt sich bei der dem Bf versagten Bewilligung nach § 2 Abs. 2 und 3 GOG um eine öffentlichrechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Art. 6 Abs. 1 MRK ist hier also nicht anwendbar (vgl. dazu allgemein Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, 312 ff).Das Recht, eine Waffe trotz eines generellen Waffenverbots in Gerichtsgebäuden tragen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Artikel 6, MRK dar, es handelt sich bei der dem Bf versagten Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 GOG um eine öffentlichrechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Artikel 6, Absatz eins, MRK ist hier also nicht anwendbar vergleiche dazu allgemein Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, 312 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060198.X08Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009