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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §1 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn man davon ausgeht, dass im Grunde des Art. 2 MRK eine staatliche Schutzpflicht dahingehend besteht, Personen davor zu bewahren, das Opfer von Gewaltverbrechen zu werden, wurde eine solche nur im Fall einer realen und unmittelbaren Gefahr bejaht (vgl. etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Oktober 1998, Osman gegen das Vereinigte Königreich, Zl. 87/1997/871/1083, Z 116 ff, und allgemein dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, 141f). Auch das grundsätzliche Bestehen einer solchen Schutzpflicht bedeutet noch nicht, dass ihr durch die Zulassung der Bewaffnung jener Personen, die das Gericht betreten, entsprochen werden müsse. Vielmehr hat der Gesetzgeber im GOG die rechtspolitische Entscheidung getroffen, die Sicherheit von Personen in Gerichtsgebäuden durch ein weit gehendes Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und durch Kontrollen von dessen Einhaltung zu gewährleisten. Die Auffassung, dass nur die Gestattung der Führung einer Waffe nach dem WaffG 1996 in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen gemäß § 2 Abs. 3 iVm Abs. 2 GOG durch nach dem WaffG 1996 dazu legitimierte Personen zur Abwehr einer eventuellen Gefahr geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen, hat im GOG keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 GOG vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der § 1 Abs. 2 und 3 GOG vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird.Auch wenn man davon ausgeht, dass im Grunde des Artikel 2, MRK eine staatliche Schutzpflicht dahingehend besteht, Personen davor zu bewahren, das Opfer von Gewaltverbrechen zu werden, wurde eine solche nur im Fall einer realen und unmittelbaren Gefahr bejaht vergleiche etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Oktober 1998, Osman gegen das Vereinigte Königreich, Zl. 87/1997/871/1083, Ziffer 116, ff, und allgemein dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, 141f). Auch das grundsätzliche Bestehen einer solchen Schutzpflicht bedeutet noch nicht, dass ihr durch die Zulassung der Bewaffnung jener Personen, die das Gericht betreten, entsprochen werden müsse. Vielmehr hat der Gesetzgeber im GOG die rechtspolitische Entscheidung getroffen, die Sicherheit von Personen in Gerichtsgebäuden durch ein weit gehendes Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und durch Kontrollen von dessen Einhaltung zu gewährleisten. Die Auffassung, dass nur die Gestattung der Führung einer Waffe nach dem WaffG 1996 in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, GOG durch nach dem WaffG 1996 dazu legitimierte Personen zur Abwehr einer eventuellen Gefahr geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen, hat im GOG keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in Paragraph 3, GOG vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der Paragraph eins, Absatz 2 und 3 GOG vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060198.X06Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009