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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GOG §1;Rechtssatz
Ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG ist insbesondere darin zu erblicken, wenn eine konkrete Bedrohung der Person gegeben ist und dass das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des Gesetzes erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff). Eine generell angenommene Bedrohung der eigenen Person, wie die vom Bf hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durch beispielhafte Aufzählung von Vorfällen dargestellte, stellt daher keinen besonders wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG dar.Ein besonders wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GOG ist insbesondere darin zu erblicken, wenn eine konkrete Bedrohung der Person gegeben ist und dass das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des Gesetzes erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff). Eine generell angenommene Bedrohung der eigenen Person, wie die vom Bf hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durch beispielhafte Aufzählung von Vorfällen dargestellte, stellt daher keinen besonders wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GOG dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060198.X04Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009