RS Vwgh 2009/10/21 2007/06/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

GOG §1;
GOG §2 Abs1;
GOG §2 Abs2;
GOG §2 Abs3;
VwRallg;
WaffG 1996 §35;
  1. GOG § 2 heute
  2. GOG § 2 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. GOG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 2 gültig von 23.10.1998 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
  5. GOG § 2 gültig von 01.01.1989 bis 22.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  6. GOG § 2 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988
  1. GOG § 2 heute
  2. GOG § 2 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. GOG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 2 gültig von 23.10.1998 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
  5. GOG § 2 gültig von 01.01.1989 bis 22.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  6. GOG § 2 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988
  1. GOG § 2 heute
  2. GOG § 2 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. GOG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 2 gültig von 23.10.1998 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
  5. GOG § 2 gültig von 01.01.1989 bis 22.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  6. GOG § 2 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Die §§ 1 bis 14 GOG wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden, BGBl. Nr. 760/1996, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlichrechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Gesetz von strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 3 GOG ausgegangen ist. Es wurde ein "unerlässlicher Anwendungsrahmen" für "besonders gelagerte Einzelfälle" festgelegt, wofür "insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht" kämen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung keinesfalls die Entscheidung getroffen, dass den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten, wenn sie sich im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit in allgemeiner Hinsicht besonders bedroht fühlten, eine Ausnahmebewilligung für ihre gesamte Berufsausübung bei Gericht zu erteilen wäre. Vielmehr ist eine solche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergeben hat, dass "besonders wichtige Gründe" für ihre Erteilung gegeben sind. Durch diese Formulierung ist im Gesetz der Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung hervorgehoben. Sie darf nur erteilt werden, wenn dies im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude nach einem strengen Maßstab erforderlich ist, wobei nach der Entscheidung des Gesetzgebers dieser Zielsetzung dadurch entsprochen ist, dass außer den in § 2 Abs. 1 GOG angeführten Kontrollorganen und anderen berechtigten Personen im Gerichtsgebäude keine Waffen geführt werden.Die Paragraphen eins bis 14 GOG wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlichrechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Gesetz von strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GOG ausgegangen ist. Es wurde ein "unerlässlicher Anwendungsrahmen" für "besonders gelagerte Einzelfälle" festgelegt, wofür "insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht" kämen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung keinesfalls die Entscheidung getroffen, dass den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten, wenn sie sich im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit in allgemeiner Hinsicht besonders bedroht fühlten, eine Ausnahmebewilligung für ihre gesamte Berufsausübung bei Gericht zu erteilen wäre. Vielmehr ist eine solche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergeben hat, dass "besonders wichtige Gründe" für ihre Erteilung gegeben sind. Durch diese Formulierung ist im Gesetz der Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung hervorgehoben. Sie darf nur erteilt werden, wenn dies im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude nach einem strengen Maßstab erforderlich ist, wobei nach der Entscheidung des Gesetzgebers dieser Zielsetzung dadurch entsprochen ist, dass außer den in Paragraph 2, Absatz eins, GOG angeführten Kontrollorganen und anderen berechtigten Personen im Gerichtsgebäude keine Waffen geführt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060198.X03

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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