RS Vwgh 2009/10/21 2006/10/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0038 E 2. September 2008 RS 1 (Hier der erste Satz; wobei die Frage, ob auf Grund eines nachträglichen Bewilligungsantrages letztlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, nicht entscheidungswesentlich ist.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 61 Abs. 3 Sbg NatSchG endet das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), auf S. 815 zu § 44a VStG referierte hg. Judikatur). Die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Sbg NatSchG endet das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), auf Sitzung 815 zu Paragraph 44 a, VStG referierte hg. Judikatur). Die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100251.X02

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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