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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Eine salvatorische Klausel zu Gunsten von Bundeskompetenzen in einer landesrechtlichen Regelung bedeutet lediglich, dass keinesfalls eine Derogation bundesrechtlicher Vorschriften intendiert ist. Eine derartige salvatorische Klausel vermag daher weder eine allfällige Kompetenzwidrigkeit der landesrechtlichen Regelung zu vermeiden, noch bedeutet sie, dass die landesrechtliche Regelung dann nicht anwendbar sein soll, wenn es auch Bundesvorschriften betreffend den selben Lebenssachverhalt gibt (Hier: § 3 Abs. 1 Slbg NSchG 1999 bzw. die vor der Wiederverlautbarung geltende inhaltsgleiche Bestimmung).Eine salvatorische Klausel zu Gunsten von Bundeskompetenzen in einer landesrechtlichen Regelung bedeutet lediglich, dass keinesfalls eine Derogation bundesrechtlicher Vorschriften intendiert ist. Eine derartige salvatorische Klausel vermag daher weder eine allfällige Kompetenzwidrigkeit der landesrechtlichen Regelung zu vermeiden, noch bedeutet sie, dass die landesrechtliche Regelung dann nicht anwendbar sein soll, wenn es auch Bundesvorschriften betreffend den selben Lebenssachverhalt gibt (Hier: Paragraph 3, Absatz eins, Slbg NSchG 1999 bzw. die vor der Wiederverlautbarung geltende inhaltsgleiche Bestimmung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100212.X02Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011