RS Vwgh 2009/10/21 2006/10/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0152 E 12. September 2005 RS 2 (Hier nur erster Satz: Dieser Anforderung wird die Zitierung einer inhaltlich unverändert gebliebenen, wiederverlautbarten Fassung einer Strafvorschrift gerecht.)

Stammrechtssatz

Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.Grundgedanke der Auslegung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß Paragraph eins, Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100208.X03

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten