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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0152 E 12. September 2005 RS 2 (Hier nur erster Satz: Dieser Anforderung wird die Zitierung einer inhaltlich unverändert gebliebenen, wiederverlautbarten Fassung einer Strafvorschrift gerecht.)Stammrechtssatz
Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.Grundgedanke der Auslegung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß Paragraph eins, Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100208.X03Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013