RS Vwgh 2009/10/21 2006/10/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7;
NatSchG Tir 1997 §16;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z2 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in § 1 Abs. 1 VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen (vgl. auch Art. 7 MRK) oder das in § 1 Abs. 2 VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung. (Hier: Die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß § 16 Tir NatSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (§ 43 Abs. 3 lit b Tir NatSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd § 44a Z 2 VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.)Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in Paragraph eins, Absatz eins, VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen vergleiche auch Artikel 7, MRK) oder das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung. (Hier: Die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß Paragraph 16, Tir NatSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, Tir NatSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100208.X01

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten