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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
MRK Art7;Rechtssatz
Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in § 1 Abs. 1 VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen (vgl. auch Art. 7 MRK) oder das in § 1 Abs. 2 VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung. (Hier: Die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß § 16 Tir NatSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (§ 43 Abs. 3 lit b Tir NatSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd § 44a Z 2 VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.)Die Berufung auf eine wiederverlautbarte Bestimmung bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das in Paragraph eins, Absatz eins, VStG verankerte Verbot der rückwirkenden Anwendung von Straftatbeständen vergleiche auch Artikel 7, MRK) oder das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG verankerte Gebot der Anwendung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmung über die Strafhöhe, sofern die wiederverlautbarte Bestimmung zwischen dem Tatzeitpunkt und der Wiederverlautbarung keine Änderung erfahren hat. Wurde nämlich nach der Begehung und vor der Wiederverlautbarung der Norm die Strafbestimmung geändert, bedeutet die Anwendung der wiederverlautbarten Fassung die Anwendung des Gesetzes in der durch die nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Novelle geschaffenen Fassung. (Hier: Die Strafbestimmung, die die Nichterfüllung von Aufträgen gemäß Paragraph 16, Tir NatSchG 1997 unter Strafsanktion stellte (Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, Tir NatSchG 1997) - die "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG -, zwischen dem Tatzeitraum und der Wiederverlautbarung des Gesetzes nicht geändert.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100208.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013