RS Vwgh 2009/10/21 2006/10/0059

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs2;
BehindertenG Stmk 2004 §29 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 29 Abs. 2 Stmk. BehindertenG 2004 ist die Ersatzpflicht der dort außer dem Menschen mit Behinderungen genannten Personen mit ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Die belBeh hat zwar festgestellt, dass die Bfin ihren Sohn pflegt (und demzufolge einen Anspruch auf das für den Sohn ausbezahlte Pflegegeld hat), sie hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob angesichts des Umstandes, dass die Bfin durch die Betreuung und Pflege ihres Sohnes offensichtlich ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt, die Bfin überhaupt eine darüber hinaus gehende Unterhaltsverpflichtung trifft (vgl. Urteil OGH 31. Jänner 2002, 6Ob230/01, Urteil OGH 1. Juli 2004, 2Ob128/04v; Urteil OGH 8. Mai 2008, 3Ob 44/08d). Nur wenn die Bfin eine über die Leistung des Naturalunterhalts hinausgehende Geldleistungsverpflichtung träfe, hätte die Feststellung, dass sie einen Kostenbeitrag zu leisten habe, getroffen werden dürfen. Die belBeh hat daher den bei ihr bekämpften Bescheid in diesem Umfang bestätigt, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen die Annahme einer Ersatzpflicht der Bfin nach § 29 Abs. 2 legcit decken. Sie hat dementsprechend auch keine nähere Begründung für die Bejahung der Verpflichtung zur Leistung eines Eigenanteils unter diesem Aspekt gegeben.Nach Paragraph 29, Absatz 2, Stmk. BehindertenG 2004 ist die Ersatzpflicht der dort außer dem Menschen mit Behinderungen genannten Personen mit ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Die belBeh hat zwar festgestellt, dass die Bfin ihren Sohn pflegt (und demzufolge einen Anspruch auf das für den Sohn ausbezahlte Pflegegeld hat), sie hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob angesichts des Umstandes, dass die Bfin durch die Betreuung und Pflege ihres Sohnes offensichtlich ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt, die Bfin überhaupt eine darüber hinaus gehende Unterhaltsverpflichtung trifft vergleiche Urteil OGH 31. Jänner 2002, 6Ob230/01, Urteil OGH 1. Juli 2004, 2Ob128/04v; Urteil OGH 8. Mai 2008, 3Ob 44/08d). Nur wenn die Bfin eine über die Leistung des Naturalunterhalts hinausgehende Geldleistungsverpflichtung träfe, hätte die Feststellung, dass sie einen Kostenbeitrag zu leisten habe, getroffen werden dürfen. Die belBeh hat daher den bei ihr bekämpften Bescheid in diesem Umfang bestätigt, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen die Annahme einer Ersatzpflicht der Bfin nach Paragraph 29, Absatz 2, legcit decken. Sie hat dementsprechend auch keine nähere Begründung für die Bejahung der Verpflichtung zur Leistung eines Eigenanteils unter diesem Aspekt gegeben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100059.X01

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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