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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
ABGB §140 Abs2;Rechtssatz
Nach § 29 Abs. 2 Stmk. BehindertenG 2004 ist die Ersatzpflicht der dort außer dem Menschen mit Behinderungen genannten Personen mit ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Die belBeh hat zwar festgestellt, dass die Bfin ihren Sohn pflegt (und demzufolge einen Anspruch auf das für den Sohn ausbezahlte Pflegegeld hat), sie hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob angesichts des Umstandes, dass die Bfin durch die Betreuung und Pflege ihres Sohnes offensichtlich ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt, die Bfin überhaupt eine darüber hinaus gehende Unterhaltsverpflichtung trifft (vgl. Urteil OGH 31. Jänner 2002, 6Ob230/01, Urteil OGH 1. Juli 2004, 2Ob128/04v; Urteil OGH 8. Mai 2008, 3Ob 44/08d). Nur wenn die Bfin eine über die Leistung des Naturalunterhalts hinausgehende Geldleistungsverpflichtung träfe, hätte die Feststellung, dass sie einen Kostenbeitrag zu leisten habe, getroffen werden dürfen. Die belBeh hat daher den bei ihr bekämpften Bescheid in diesem Umfang bestätigt, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen die Annahme einer Ersatzpflicht der Bfin nach § 29 Abs. 2 legcit decken. Sie hat dementsprechend auch keine nähere Begründung für die Bejahung der Verpflichtung zur Leistung eines Eigenanteils unter diesem Aspekt gegeben.Nach Paragraph 29, Absatz 2, Stmk. BehindertenG 2004 ist die Ersatzpflicht der dort außer dem Menschen mit Behinderungen genannten Personen mit ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Die belBeh hat zwar festgestellt, dass die Bfin ihren Sohn pflegt (und demzufolge einen Anspruch auf das für den Sohn ausbezahlte Pflegegeld hat), sie hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob angesichts des Umstandes, dass die Bfin durch die Betreuung und Pflege ihres Sohnes offensichtlich ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt, die Bfin überhaupt eine darüber hinaus gehende Unterhaltsverpflichtung trifft vergleiche Urteil OGH 31. Jänner 2002, 6Ob230/01, Urteil OGH 1. Juli 2004, 2Ob128/04v; Urteil OGH 8. Mai 2008, 3Ob 44/08d). Nur wenn die Bfin eine über die Leistung des Naturalunterhalts hinausgehende Geldleistungsverpflichtung träfe, hätte die Feststellung, dass sie einen Kostenbeitrag zu leisten habe, getroffen werden dürfen. Die belBeh hat daher den bei ihr bekämpften Bescheid in diesem Umfang bestätigt, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen die Annahme einer Ersatzpflicht der Bfin nach Paragraph 29, Absatz 2, legcit decken. Sie hat dementsprechend auch keine nähere Begründung für die Bejahung der Verpflichtung zur Leistung eines Eigenanteils unter diesem Aspekt gegeben.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100059.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010