RS Vwgh 2009/10/21 2004/10/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des § 10 Abs. 5 (gegebenenfalls iVm § 38 Abs. 6) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde (vgl. E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des Paragraph 10, Absatz 5, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6,) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde vergleiche E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X05

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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