Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des § 10 Abs. 5 (gegebenenfalls iVm § 38 Abs. 6) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde (vgl. E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des Paragraph 10, Absatz 5, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6,) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde vergleiche E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X05Im RIS seit
07.12.2009Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010