RS Vwgh 2009/10/22 2009/21/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §25 Abs2 impl;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44a idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 Z3 idF 2009/I/029;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, dass in jenen Fällen, in denen bei Einleitung des Verfahrens auf Erteilung von humanitären Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005 oder gemäß § 44 Abs. 3 NAG 2005 noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag, die Erlassung einer Ausweisung während dieser Verfahren unzulässig sein soll. In diesem Sinn stellen auch die Materialien (88 BlgNR XXIV. GP 2 und 10 bis 13) klar, dass die gemäß § 44b Abs. 2 NAG 2005 befasste Sicherheitsdirektion bzw. die ihr unterstellten Fremdenpolizeibehörden bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung diese "selbstverständlich" zu erlassen haben. Damit im Einklang steht die Anordnung, dass insoweit in diesen humanitären Niederlassungsbewilligungsverfahren der Ablauf der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gehemmt ist und diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 einzustellen sind, wenn eine erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Rechtskraft erwächst. Demnach lässt sich aus dem Gesetz für Verfahren zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG 2005 ein "Primat der Ausweisung" ableiten. Eine Verpflichtung, mit der Erlassung einer -Es ist nicht zu erkennen, dass in jenen Fällen, in denen bei Einleitung des Verfahrens auf Erteilung von humanitären Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 oder gemäß Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag, die Erlassung einer Ausweisung während dieser Verfahren unzulässig sein soll. In diesem Sinn stellen auch die Materialien (88 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 2 und 10 bis 13) klar, dass die gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 befasste Sicherheitsdirektion bzw. die ihr unterstellten Fremdenpolizeibehörden bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung diese "selbstverständlich" zu erlassen haben. Damit im Einklang steht die Anordnung, dass insoweit in diesen humanitären Niederlassungsbewilligungsverfahren der Ablauf der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt ist und diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 einzustellen sind, wenn eine erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Rechtskraft erwächst. Demnach lässt sich aus dem Gesetz für Verfahren zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG 2005 ein "Primat der Ausweisung" ableiten. Eine Verpflichtung, mit der Erlassung einer -

bei Verfahrenseinleitung noch nicht bestehenden - Ausweisung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Niederlassungsbewilligungsverfahren zuzuwarten, würde diesem System widersprechen und wäre sohin nicht im Sinne des Gesetzes. Demgegenüber ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 aus dem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab. Auch wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FrPolG 2005 folgt, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (§ 11 Abs. 3 NAG 2005), kann ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" iS § 44 Abs. 4 NAG 2005 gegeben sein. Diese Absicht des Gesetzgebers wird in den Materialien (88 BlgNR XXIV. GP 2 und 10 bis 13) dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach der für sogenannte "Altfälle" geschaffenen Sonderregelung gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht werden soll, obwohl ihnen gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. Die Beurteilung nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 hat sich demnach insbesondere an den dort genannten Kriterien (Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Deutschkenntnisse) zu orientieren, welche wiederum im Wesentlichen den auch zur Z 4 des § 11 Abs. 3 NAG 2005 ("Grad der Integration") von der Judikatur entwickelten Kriterien entsprechen. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass "die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Art. 8 MRK besteht, sondern lediglich in einer 'isolierten' Bewertung des zitierten Integrationsgrades". bei Verfahrenseinleitung noch nicht bestehenden - Ausweisung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Niederlassungsbewilligungsverfahren zuzuwarten, würde diesem System widersprechen und wäre sohin nicht im Sinne des Gesetzes. Demgegenüber ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 aus dem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab. Auch wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 66, FrPolG 2005 folgt, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK nicht geboten ist (Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005), kann ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" iS Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 gegeben sein. Diese Absicht des Gesetzgebers wird in den Materialien (88 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 2 und 10 bis 13) dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach der für sogenannte "Altfälle" geschaffenen Sonderregelung gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht werden soll, obwohl ihnen gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. Die Beurteilung nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 hat sich demnach insbesondere an den dort genannten Kriterien (Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Deutschkenntnisse) zu orientieren, welche wiederum im Wesentlichen den auch zur Ziffer 4, des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ("Grad der Integration") von der Judikatur entwickelten Kriterien entsprechen. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass "die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Artikel 8, MRK besteht, sondern lediglich in einer 'isolierten' Bewertung des zitierten Integrationsgrades".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210293.X07

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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