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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0099 E 5. Juli 2005 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005; Mitteilung der Botschaft wurde in einem Aktenvermerk festgehalten)Stammrechtssatz
Die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft vermag in einem Verfahren betreffend Abschiebungsaufschub gemäß § 56 Abs 2 FrG 1997 nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert (Hinweis E 31. August 2004, 2004/21/0137).Die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft vermag in einem Verfahren betreffend Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert (Hinweis E 31. August 2004, 2004/21/0137).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210132.X01Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010