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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Annahme einer jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gem. § 10 FrPolG 2005 entspricht der ausdrücklichen Regelung in § 74 FrG 1997, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass - neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres - auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Art. 78b Abs. 1 B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.Die Annahme einer jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gem. Paragraph 10, FrPolG 2005 entspricht der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 74, FrG 1997, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass - neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres - auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Artikel 78 b, Absatz eins, B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 örtliche Zuständigkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210665.X03Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013