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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Aus der jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen (vgl Art 78b Abs 1 B-VG) folgt, dass eine Sicherheitsdirektion nur zur Erhebung einer Amtsbeschwerde innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, also gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates dieses Bundeslandes, zuständig ist. (Hier: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ist daher nicht legitimiert Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zu erheben.)Aus der jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen vergleiche Artikel 78 b, Absatz eins, B-VG) folgt, dass eine Sicherheitsdirektion nur zur Erhebung einer Amtsbeschwerde innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, also gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates dieses Bundeslandes, zuständig ist. (Hier: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ist daher nicht legitimiert Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zu erheben.)
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210665.X02Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013