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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Durch Art. 78b Abs. 1 B-VG wird angeordnet, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich jeder Sicherheitsdirektion das Gebiet eines Bundeslandes zu umfassen hat.Durch Artikel 78 b, Absatz eins, B-VG wird angeordnet, dass der örtliche Zuständigkeitsbereich jeder Sicherheitsdirektion das Gebiet eines Bundeslandes zu umfassen hat.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210665.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013