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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §17 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0529Rechtssatz
Die Fremden könnten selbst im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide [mit dem ihre Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft" gem. §§ 13 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 sowie 41 NAG 2005 iVm § 24 AuslBG] hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihnen mittlerweile infolge der ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen [gem. § 43 Abs. 2 NAG 2005] zukommt, weil Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zur Ausübung sowohl selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt sind (vgl. § 8 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 sowie § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG), ohne dass es darauf ankäme, dass diese Tätigkeit den Kriterien einer Schlüsselkraft entspräche.Die Fremden könnten selbst im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide [mit dem ihre Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft" gem. Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 29 Absatz eins, sowie 41 NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG] hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihnen mittlerweile infolge der ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen [gem. Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005] zukommt, weil Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zur Ausübung sowohl selbständiger als auch unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt sind vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 sowie Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG), ohne dass es darauf ankäme, dass diese Tätigkeit den Kriterien einer Schlüsselkraft entspräche.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210528.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010