TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/2 92/04/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

L46003 Jugendförderung Jugendschutz Niederösterreich;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §197 Abs3;
GewO 1973 §368 Z17;
JugendG NÖ 1983 §18 Abs1;
JugendG NÖ 1983 §18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der H in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 1992, Zl. V/1-St-9194, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 10. April 1991 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 25. Juli 1990 um 10.00 Uhr in ihrem Gastgewerbebetrieb in G Nr. 53, in dem sie zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sei, nicht an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag angebracht, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Genusses von gebrannten geistigen Getränken durch Jugendliche hingewiesen werde, obwohl gemäß § 18 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes Kinder keine alkoholischen Getränke trinken dürfen und gemäß § 18 Abs. 2 des NÖ Jugendgesetzes Jugendliche keine gebrannten geistigen Getränke trinken dürfen. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 197 Abs. 3 in Verbindung mit § 368 Z. 17 GewO 1973 verletzt. Gemäß § 368 Z. 17 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Zur Begründung verwies die Erstbehörde auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vom 9. Jänner 1991. Weiters führte die Erstbehörde aus, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos sei 1. nicht deutlich sichtbar, ob es sich tatsächlich "um solche Anschläge" handelt, und 2. sei damit kein Beweis erbracht, daß tatsächlich am 25. Juli 1990, 10.00 Uhr, derartige Anschläge im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Zeugen seien der Behörde nicht bekanntgegeben worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 1992 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als das Strafausmaß auf S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Verwaltungsstrafverfahren liege eine Anzeige des Gendarmeriepostens vom 25. Juli 1990 zugrunde, wonach in keinem der zum Lokal gehörenden Räumlichkeiten der in Rede stehende Hinweis angebracht gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin am 25. Juli 1990 angegeben habe, daß sie sich Auszüge aus dem "Jugendschutzgesetz" besorgen werde, und in der Folge Fotos vorgelegt habe, mit denen belegt werden sollte, daß die Anschläge sehr wohl angebracht gewesen seien, sei der Gendarmeriebeamte am 9. Jänner 1991 neuerlich zeugenschaftlich einvernommen worden. Er habe zu den Fotos angegeben, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung die auf den vorgelegten Fotos ersichtlichen Anschläge nicht hätten festgestellt werden können. Er habe sämtliche Räume des Gastgewerbebetriebes, in denen der Ausschank von alkoholischen Getränken erfolge, überprüft, die gegenständlichen Anschläge seien jedoch nicht vorhanden gewesen. Wenn von der Beschwerdeführerin als Beweismittel Fotografien aus dem Jahre 1986 vorgelegt werden, auf welchen der Aushang dargestellt sei, so sei zunächst grundsätzlich festzustellen, daß entgegen den Ausführungen in der Berufung es nicht allein Sache des Gastgewerbetreibenden sein könne zu entscheiden, welche Stelle als geeignet für die Anbringung des Anschlages anzusehen sei. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Meldungsleger einen Diensteid abgelegt habe und dadurch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem Strafgesetzbuch verletzen würde. Zu berücksichtigen seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 1990 gewesen, aus denen hervorgehe, daß sie erst beabsichtige, sich einige solche Auszüge aus dem "Jugendschutzgesetz" zu besorgen. Die vorgelegten Fotografien selbst seien nicht in ausreichender Weise geeignet, das Vorhandensein des Anschlages am 25. Juli 1990 an einer geeigneten Stelle zu beweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, sie habe in ihrem Einspruch vom 12. Dezember 1990 mittels Fotos die Behörde darauf aufmerksam gemacht, wo sich in ihrem Lokal die Jugend aufhalte. Daraus resultierend entscheide der Wirt, wo sich die geeignete Stelle für den Anschlag befinde. Außerdem seien vom Original Fotokopien angefertigt (keine Auszüge, wie behauptet) und in den übrigen Betriebsräumen, um der Ordung Übergenüge zu tun, angebracht worden. In der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei auf einmal die Rede davon gewesen, daß am 25. Juli 1990 in keinem der zum Lokal gehörenden Räumlichkeiten der Anschlag angebracht gewesen sei. In der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers werde laut Wiedergabe im angefochtenen Bescheid wieder von "nichtvorhandenen Anschlägen" gesprochen, obwohl dann sofort darauf in der rechtlichen Überlegung der Behörde von "einer geeigneten Stelle eines Anschlages" gesprochen werde. Zwei Absätze weiter werde wieder von der "glaubwürdigen und widerspruchsfreien zeugenschaftlichen" Aussage des Meldungslegers vom 25. Juli 1990 geschrieben, die nur von "nicht an geeigneter" Stelle spreche. Die Fotos seien von der Beschwerdeführerin in der Berufung erklärt worden. Was die Zeugen laut Foto anlange, sei die Beschwerdeführerin nie aufgefordert worden, sie namentlich zu nennen, was natürlich jederzeit erfolgen könnte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei festgehalten worden, daß dem Verwaltungsstrafverfahren eine Anzeige des Gendarmeriepostens vom 25. Juli 1990 zugrundeliege, wonach in "keinem der zu dem Lokal gehörenden Räumlichkeiten" dieser Hinweis angebracht gewesen sei. Während im erstbehördlichen Straferkenntnis ausgeführt worden sei, es sei auf den Fotos nicht deutlich sichtbar gewesen, ob es sich tatsächlich um solche "Anschläge" handle, habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß der Gendarmeriebeamte am 9. Jänner 1991 neuerlich zeugenschaftlich zu den Fotos einvernommen worden sei und angegeben habe, zum Zeitpunkt der Überprüfung hätten die auf den Fotos ersichtlichen Anschläge nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Diensteides sei anzuführen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin 35 Jahre im Bundesdienst gestanden sei und als Soldat und Beamter der Heeresverwaltung ebenfalls einen Diensteid abgelegt habe und daher genauso glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin sei seit 35 Jahren Gastwirtin, könne mit Kindern und Jugendlichen sehr gut umgehen und beachte selbstverständlich das Jugendgesetz. Sie schlage es auch an, da sie von einem Inspektor der Kriminialpolizei, der namentlich bekannt gegeben werden könne, schon vor über 20 Jahren darauf aufmerksam gemacht worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben gemäß § 197 Abs. 3 GewO 1973 die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.

Nach § 368 Z. 17 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 - 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes... nicht einhält.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegen zu halten, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinlänglicher Klarheit und entsprechend dem Wortlaut der Anzeige vom 25. Juli 1990 wie auch entsprechend der vom Meldungsleger abgelegten Zeugenaussage vom 9. Jänner 1991 feststellte, daß in den Betriebsräumen ein Anschlag, mit welchem auf das Verbot, welches in Ansehung eines Alkoholgenusses durch Jugendliche in § 18 des NÖ Jugendgesetzes vorgesehen ist, hingewiesen worden wäre, überhaupt nicht angebracht gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anschläge" einerseits im erstbehördlichen Straferkenntnis unter Bezugnahme auf die mangelnde Lesbarkeit des angeschlagenen Textes auf den Fotos und andererseits im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der fotografischen Aufnahmen angebrachten Anschläge, welchen Text auch immer diese enthalten mochten, - etwa unter dem Blickwinkel der Frage nach einer Unschlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine Unvollständigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu erkennen. Obwohl die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis ausdrücklich festgehalten hatte, daß die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Zeugen nicht bekanntgegeben habe, unterließ es die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren, die Zeugen, die der Behörde ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein konnten, namhaft zu machen. Im Unterbleiben einer Einvernahme dieser Personen als Zeugen ist daher kein Verfahrensmangel zu erkennen.

Schließlich übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr Ehegatte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und dessen Gegenstand keine Amtshandlung vornahm oder vorzunehmen hatte und daß für ihn somit in diesem Zusammenhang die Beachtung von Amtspflichten, wie sie der Meldungsleger wahrzunehmen hatte, nicht in Betracht kam und daß die belangte Behörde weiters entsprechend der Aktenlage davon ausging, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der Amtshandlung vom 25. Juli 1990 gegenüber dem Meldungsleger die Existenz des geforderten Anschlages nicht dartun konnte. Auch unter diesen Gesichtspunkten gesehen vermag der Verwaltungsgerichtshof - wiederum etwa unter dem Blickwinkel der Frage nach einer Unschlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die somit zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich entsprechend dem Umfang des von der belangten Behörde gestellten Ersatzbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040071.X00

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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