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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0546 B 29. September 2009 RS 2Stammrechtssatz
Wird die Sicherheitsdirektion nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig, gilt die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 nicht. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. B 13. November 1996, 95/21/1181, ergangen zum FrG 1993).Wird die Sicherheitsdirektion nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig, gilt die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres vergleiche B 13. November 1996, 95/21/1181, ergangen zum FrG 1993).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210099.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010