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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WehrG 2001 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht (Hinweis B vom 22. September 1995, 95/11/0212 mwN.). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Nichtableistung des Wehrdienstes allenfalls an einer Ausbildung "bei der Polizei" gehindert wäre, nichts zu ändern.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110112.X02Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010