RS Vwgh 2009/10/23 2009/11/0112

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Veröffentlicht am 23.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §18 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WehrG 2001 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht (Hinweis B vom 22. September 1995, 95/11/0212 mwN.). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Nichtableistung des Wehrdienstes allenfalls an einer Ausbildung "bei der Polizei" gehindert wäre, nichts zu ändern.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009110112.X02

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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