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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gerade weil auch eine ordnungsgemäß organisierte Anwaltskanzlei oftmals keine andere Wahl hat, als Schriftstücke an Behörden erst im letztmöglichen Zeitpunkt abzusenden, muss gefordert werden, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass seine mit der Aufgabe von Postsendungen betrauten Mitarbeiter die Öffnungszeiten der örtlich in Betracht kommenden Postämter kennen. Wegen der großen Bedeutung dieser selbstverständlichen Maßnahme muss es schon als grob fahrlässig angesehen werden, wenn die etwa drei Wochen vor dem Vorfall angekündigte Änderung der Schließzeiten (von 20.00 Uhr auf 19.00 Uhr) dem Parteienvertreter unbekannt geblieben ist. Als - für die Fristversäumung entscheidendes - Organisationsverschulden fällt dem Rechtsvertreter zudem zur Last, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die mit der Postaufgabe betrauten Mitarbeiter Kenntnis von den - unverändert gebliebenen - Öffnungszeiten eines weiteren Postamtes (Schließungszeit 21.00 Uhr) haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110090.X01Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010