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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0135 E 25. November 2009Rechtssatz
"§ 5-Ermittler", die in einem (teilweise) zum Betriebsvermögen gehörenden Haus ihren Hauptwohnsitz haben und am Ende ihres Erwerbslebens vor der Gefahr stehen, den Wohnsitz - im Hinblick auf die Aufdeckung der stillen Reserven - verkaufen zu müssen, befinden sich in einer gleichartigen Situation wie Personen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 im Rahmen deren Betriebsaufgabe. Gerade im Hinblick auf diese gleichartige Situation erfasst die Befreiung des § 24 Abs. 6 EStG auch die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988, und zwar in einer auch den Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart entsprechenden Weise."§ 5-Ermittler", die in einem (teilweise) zum Betriebsvermögen gehörenden Haus ihren Hauptwohnsitz haben und am Ende ihres Erwerbslebens vor der Gefahr stehen, den Wohnsitz - im Hinblick auf die Aufdeckung der stillen Reserven - verkaufen zu müssen, befinden sich in einer gleichartigen Situation wie Personen mit Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 im Rahmen deren Betriebsaufgabe. Gerade im Hinblick auf diese gleichartige Situation erfasst die Befreiung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG auch die Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988, und zwar in einer auch den Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart entsprechenden Weise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150168.X04Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013