RS Vwgh 2009/10/28 2009/15/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2009
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0135 E 25. November 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0193 E 28. Mai 2009 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056).Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150168.X01

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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