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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden und schlägt sich sodann nicht in einem Mangel des Berufungsverfahrens nieder. Auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Finanzstrafverfahren erster Instanz wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, 84/16/0234, Sammlung 6119 F/1986).Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden und schlägt sich sodann nicht in einem Mangel des Berufungsverfahrens nieder. Auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Finanzstrafverfahren erster Instanz wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, 84/16/0234, Sammlung 6119 F/1986).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150302.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017