RS Vwgh 2009/10/28 2008/15/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden und schlägt sich sodann nicht in einem Mangel des Berufungsverfahrens nieder. Auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Finanzstrafverfahren erster Instanz wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, 84/16/0234, Sammlung 6119 F/1986).Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden und schlägt sich sodann nicht in einem Mangel des Berufungsverfahrens nieder. Auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Finanzstrafverfahren erster Instanz wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, 84/16/0234, Sammlung 6119 F/1986).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150302.X01

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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