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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §51;Rechtssatz
§ 7 Abs. 2 BSchEG ordnet die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Entgelt an, das den Arbeitnehmern bei Vollarbeit gebührt hätte. Die Bemessungsgrundlage, die Beitragshöhe und die Beitragstragung für das tatsächlich erzielte Entgelt richtet sich nach dem ASVG. § 7 Abs. 2 BSchEG normiert den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und den bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt als weitere Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung und schreibt die Tragung des darauf entfallenden Beitrages ausschließlich dem Arbeitgeber vor. Mit der Entrichtung dieses Beitrages hat der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Eine Beitragspflicht der Dienstnehmer wird in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet.Paragraph 7, Absatz 2, BSchEG ordnet die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Entgelt an, das den Arbeitnehmern bei Vollarbeit gebührt hätte. Die Bemessungsgrundlage, die Beitragshöhe und die Beitragstragung für das tatsächlich erzielte Entgelt richtet sich nach dem ASVG. Paragraph 7, Absatz 2, BSchEG normiert den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und den bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt als weitere Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung und schreibt die Tragung des darauf entfallenden Beitrages ausschließlich dem Arbeitgeber vor. Mit der Entrichtung dieses Beitrages hat der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Eine Beitragspflicht der Dienstnehmer wird in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150279.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013