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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
In einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2000/13/0182).In einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2000/13/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150190.X04Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016