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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Geschäftsführer nur an einem Tag pro Woche (ca. 4 Stunden) in der Betriebsstätte anwesend ist und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus leitet, steht der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0267, und vom 27. März 2008, 2006/13/0127).Der Umstand, dass der Geschäftsführer nur an einem Tag pro Woche (ca. 4 Stunden) in der Betriebsstätte anwesend ist und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus leitet, steht der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft nicht entgegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0267, und vom 27. März 2008, 2006/13/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150190.X02Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016