RS Vwgh 2009/10/28 2008/15/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0349 E 25. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der im § 2 KommStG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50% oder höher an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der im Paragraph 2, KommStG angeführten Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50% oder höher an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150190.X01

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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