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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0349 E 25. Juni 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der im § 2 KommStG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50% oder höher an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der im Paragraph 2, KommStG angeführten Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50% oder höher an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150190.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016