TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/2 92/06/0104

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauG Vlbg 1972;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art139 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der BH Feldkirch vom 21.4.1992, Zl. II - 2301/89, betreffend Behebung eines Baubewilligungsbescheides (mP: 1. Gemeinde Klaus, vertreten durch den Bürgermeister, 2. EM, 3. WM, beide R, 4. AH, 5. HH, beide wohnhaft Klaus, 6. GN, V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1992, B 1168, 1170, 1171/90, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1990, mit welchem die Vorstellung der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung Klaus vom 20. Juni 1990 abgewiesen worden war, aufgehoben. Dem aufhebenden Erkenntnis im Bescheidbeschwerdeverfahren lag ein weiteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1992, V 196-198/91, zugrunde, womit der Verfassungsgerichtshof die Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnutzung zugelassen werden" im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als gesetzwidrig aufgehoben hat.

Im fortgesetzten Vorstellungsverfahren hat die belangte Behörde nunmehr mit Bescheid vom 21. April 1992 (in Stattgebung der Vorstellungen der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien) den Bescheid der Gemeindevertretung der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juni 1990 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.

Gegen diesen aufgrund des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bauwerberin, in welcher (dem Sinne nach) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der eingangs wiedergegebenen Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles beruhte die der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung u.a. auf jener Bestimmung des Bebauungsplanes der Gemeinde Klaus vom 19. Mai 1978 bzw. 12. September 1979, welcher vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 1992, V 196-198/91, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände MIT AUSNAHME DES ANLAßFALLES ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Aus dieser Anlaßfallwirkung ergibt sich nicht nur, daß der Verfassungsgerichtshof (als Folge des Ergebnisses des Verordnungsprüfungsverfahrens) den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1990 aufzuheben hatte, sondern auch, daß die Vorstellungsbehörde den (auf ebenderselben, als verfassungswidrig aufgehobenen Verordnungsvorschrift beruhenden) Berufungsbescheid der Gemeindevertretung Klaus vom 20. Juni 1990 aufheben mußte.

Da sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon aus diesen Überlegungen ergibt, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet - wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint - den Behörden auf Verwaltungsebene darüber hinausgehende (die aufhebende Vorstellungsentscheidung nicht tragende) Ratschläge oder Anweisungen für das fortgesetzte Verwaltungsverfahren zu geben.

Die Beschwerdeführerin wurde auch dadurch, daß sie - wie sie behauptet - von der Vorstellungsbehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gehört wurde - nicht in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da für den angefochtenen Bescheid nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG maßgebend war (zu welchem der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte gewährt werden müssen), sondern eine Rechtsfrage, welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundsätzen über das Parteiengehör schon deshalb nicht unterliegt, weil sie ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt aufgeworfen werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1992, V 196-198/91, habe der Verfassungsgerichtshof dem verbliebenen Verbauungsplan einen Sinninhalt gegeben, der vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen sei (worin die Beschwerdeführerin offenbar eine neuerliche Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes erblickt) so übersieht sie, daß der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes inhaltlich veränderte Bebauungsplan derzeit nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides ist. Sollte der Wegfall der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnungsbestimmung im fortgesetzten Verfahren dazu führen, daß der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann (wovon sie in der Beschwerde auszugehen scheint), so steht es ihr frei, dies dann im Vorstellungsverfahren bzw. nach dessen Abschluß vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit ist eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060104.X00

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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