TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B890/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Klaglosstellung VfGG §86 VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; materielle Klaglosstellung durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen und zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden Brandgefahr aufgetragen, den Betrieb der Feuerstätte in seiner Wohnung einzustellen.

Der dagegen erhobenen Berufung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 22. März 1989 keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung bei der O.ö. Landesregierung, die mit Bescheid vom 15. Juni 1989 den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz verwies.

Der Bescheid der Vorstellungsbehörde bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. In der Folge hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid (intimiert durch den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 1989) der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 1988 eingebrachten Berufung Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben.

3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 15. Jänner 1990 mit, daß er durch den Intimationsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 1989 im gemeindebehördlichen Verfahren klaglos gestellt sei.

4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.März 1988 wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983; vgl. auch VwGH 22.9.1989 Zl. 88/17/0231).

5. Da ein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).

6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B890.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89B00890_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten