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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger - auf die Verkehrsauffassung abstellender - Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0072) ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist u.a. das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges an Hand seiner charakteristischen, das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend. Dies gilt in gleicher Weise für § 108e Abs. 2 EStG 1988.Nach ständiger - auf die Verkehrsauffassung abstellender - Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0072) ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist u.a. das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges an Hand seiner charakteristischen, das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend. Dies gilt in gleicher Weise für Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150222.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016