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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2002) ermäßigte sich der Steuersatz für u.a. außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige u.a. das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (§ 37 Abs. 5 leg. cit.). Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die u. a. erzielt werden bei der Aufgabe des Betriebes (§ 24 Abs. 1 Z 2 EStG). § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 definiert den Begriff der Betriebsaufgabe nicht. Nach einhelliger Auffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 24 Tz 31.1) liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in einem Zuge der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt. Durch die Aufgabe des Betriebes muss der Betrieb als lebender selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört haben. Es kommt zur Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört. Bei einer Betriebsaufgabe werden sohin die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen oder teilweise in das Privatvermögen übernommen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 28).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2002,) ermäßigte sich der Steuersatz für u.a. außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige u.a. das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit.). Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die u. a. erzielt werden bei der Aufgabe des Betriebes (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG). Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 definiert den Begriff der Betriebsaufgabe nicht. Nach einhelliger Auffassung vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Paragraph 24, Tz 31.1) liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in einem Zuge der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt. Durch die Aufgabe des Betriebes muss der Betrieb als lebender selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört haben. Es kommt zur Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört. Bei einer Betriebsaufgabe werden sohin die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen oder teilweise in das Privatvermögen übernommen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150114.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013