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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0090, ausgesprochen, dass auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine solche begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Bei dem im vorliegenden Fall gegenständlichen Erwerb eines Privatpilotenscheines handelt es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des zitierten Erkenntnisses. Bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines handelt es sich nach der Lebenserfahrung nicht um solche nach § 4 Abs. 4 Z. 7 EStG 1988, sondern um solche der allgemeinen Lebensführung. Maßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, sind aber nicht abzugsfähig. (Hier: Arzt für Allgemeinmedizin und fliegerärztlicher Sachverständiger erwirbt Privatpilotenschein.)Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0090, ausgesprochen, dass auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine solche begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Bei dem im vorliegenden Fall gegenständlichen Erwerb eines Privatpilotenscheines handelt es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des zitierten Erkenntnisses. Bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines handelt es sich nach der Lebenserfahrung nicht um solche nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, EStG 1988, sondern um solche der allgemeinen Lebensführung. Maßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, sind aber nicht abzugsfähig. (Hier: Arzt für Allgemeinmedizin und fliegerärztlicher Sachverständiger erwirbt Privatpilotenschein.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150103.X03Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017