RS Vwgh 2009/10/28 2007/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgender Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem - wenn auch nicht unmittelbaren - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber im Sinne des § 14 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann gesprochen, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, 99/16/0465), oder wenn die Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/15/0025). Bei einer Unternehmensübereignung durch eine GmbH hielt es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, wenn an Stelle der GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Mietrecht, auf Grund dessen die GmbH das Lokal nutzen konnte, dem Erwerber überträgt (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1986, 85/14/0165).Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgender Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem - wenn auch nicht unmittelbaren - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber im Sinne des Paragraph 14, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann gesprochen, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt vergleiche das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, 99/16/0465), oder wenn die Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht vergleiche das Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/15/0025). Bei einer Unternehmensübereignung durch eine GmbH hielt es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, wenn an Stelle der GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Mietrecht, auf Grund dessen die GmbH das Lokal nutzen konnte, dem Erwerber überträgt vergleiche das Erkenntnis vom 22. April 1986, 85/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150100.X03

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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