RS Vwgh 2009/10/28 2007/15/0100

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Es müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Bei einem Autohaus mit Kfz-Handel und Kfz-Werkstätte ist es nicht entscheidend, dass der Erwerber alle im Betrieb zum Verkauf bestimmten Gebrauchtautos übernimmt. Der Umstand, dass der Veräußerer einen Teil seiner gewerblichen Tätigkeit, hier durch die Zurückbehaltung und den anschließenden Verkauf von einigen Gebrauchtwagen, nicht zur Gänze eingestellt hat, spricht nicht gegen die Übertragung eines Unternehmens im Ganzen, weil es nur auf die Übernahme der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens ankommt, die den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150100.X02

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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