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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76;Rechtssatz
Es kann stets nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche befangen sein. Auch aus der Befangenheit etwa eines Behördenleiters ergibt sich noch nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde (vgl. Ritz, BAO3, § 76 Tz 3). Nichts anderes gilt auch für die Mitglieder eines Senates einer Behörde.Es kann stets nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche befangen sein. Auch aus der Befangenheit etwa eines Behördenleiters ergibt sich noch nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 76, Tz 3). Nichts anderes gilt auch für die Mitglieder eines Senates einer Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150071.X03Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010